Arzneimittelinformation

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Sowohl für den Informationsbeauftragten, aber noch mehr für den Vertriebsleiter, sind die Werbeverbote für Arzneimittel (nach AMG, HWG) unbedingt zu beachten.
Diese Zusammenstellung gibt die notwendigsten Hinweise für den Informationsbeauftragten und Produktmanager.
Im Sinne der Richtlinie 95/46/EG des EU-Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr werden spezielle Definitionen verwendet.
Ein Überblick von Dr. med. Claus Kori-Lindner
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für HumanarzneimittelTitel VIII ''Werbung'', §§ 86-88 und Titel VIIIa Information und Werbung, §§ 88a-100
Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung - 2006)
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
Beteiligte: Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften, Bundesfachverband der Arzneimittel-Hersteller e.V., Bundesfachverband Medizinprodukteindustrie e.V., Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V., Deutscher Hochschulverband, Deutsche Krankenhaus Gesellschaft, Fachverband Elektromedizinische Technik im ZVEI, Fachverband Medizintechnik im Verband der deutschen feinmechanischen und optischen Industrie e.V., Verband der Diagnostica-Industrie e.V., Verband Forschender Arzneimittelhersteller e.V. von 2000
Letzte Änderung: 20.08.2002
Selbsthilfegruppen sind heute immer wichtiger werdende Anlaufstellen für Patienten. Hier finden sich nicht nur betroffene Patienten zum Informationsaustausch zusammen, sondern auch betreuende Ärzte mit spezifischen Erfahrungen und insbesondere potentielle Prüfärzte nehmen aktiv in diesen Gruppen teil.
Die Abteilungen Arzneimittelinformation und klinische Forschung finden hier einen großen Erfahrungspool vor, den sie nutzen sollten um praxisgerechte Informationen und Hilfen anzubieten.
durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) Eine Bewertung von Dr. med. Claus Kori-Lindner, München
Die gesetzlichen Grundlagen der Arzneimittelinformation zu kennen, ist für jeden Informationsbeauftragten unabdingbar. Dieser Überblick stellt die notwendigen Inhalte der erforderlichen Gesetze speziell für Informationsbeauftragte und Produktmanager kurz dar.
vom Arbeitskreis Medizinpublizisten - Klub der Wissenschaftsjournalisten e.V.
Das Ergebnis einer Untersuchung von 12.000 GeschäftsbriefenG. Schwarz, in: Der Ansporn, Zeitschrift für Vorwärtsstrebende, Heft 4/1929
Die Online-Werbung für Arzneimittel bzw. Internetauftritte unterliegen den gleichen Vorgaben und ggf. Verboten wie sie für die Laienwerbung gelten. Darüber hinaus sind vom Informationsbeauftragten und Produktmanager weitere Punkte zu beachten.
Für Literaturrecherchen im Bereich der Arzneimittelinformation, sowie der Arzneimittelsicherheit sind substantielle Internetquellen unverzichtbare Hilfsmittel, insbesondere dann, wenn sie von offiziellen Organisationen bearbeitet und aktualisiert werden. Allgemeine Internetrecherchen (Yahoo, Google etc.) sind oft unergiebig, unüberschaubar, zeitraubend und frustrierend. Mit den richtigen Internetadressen kommt man rasch zum Ziel und häufig auch in das ''Deep Web'' . Die Internetadressen (Stand Juli, 2003) bieten nützliche Arzneimittelinformationen mit Schwerpunkt Pharmakotherapie
Nach der AMWHV sind Selbstinspektionen regelmäßig durchzuführen. Die Checkliste dient der Vorbereitung und Dokumentation einer Selbstinspektion im Bereich Arzneimittelinformation.
Strengthening the Reporting of Observational Studies in Epidemiology (STROBE) Checkliste der 22 Punkte, die in Berichten über Beobachtungsstudien enthalten sein sollten (Internist 2008, 49; :688–693)
herausgegeben im Mai 2003 vom Bundesverband der Arzneimittel-Hersteller e.V. (BAH), Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI), Verband Forschender Arzneimittelhersteller e.V. (VFA)
Bei einem wettbewerbsrechtlichen Verstoß hat der Betroffene grundsätzlich einen Anspruch auf Unterlassung gegenüber dem Wettbewerbsverletzer. Die gerichtlichen Abläufe und Möglichkeiten werden übersichtlich mit Beispielen dargestellt. In diesen Verfahren sind der Vertriebsleiter, der Informationsbeauftragte, das Produktmanagement und der medizinische Sachverstand besonders gefordert.
Hermann Canzler in: Der Ansporn, Zeitschrift für Vorwärtsstrebende, Heft 17/1929
Hermann Canzler in: Der Ansporn, Zeitschrift für Vorwärtsstrebende, Heft 17/1929